Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

DI Hadek

 

Stand: Oktober 2022

DI FH Michael Alexander HADEK
Staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker


Zivilingenieur für Bauwesen – Teesdorf

 

Unternehmensstandort: A-2524 Teesdorf, Wiener Neustädter Straße 83b
Telefon: +436605096811
E-Mail Adresse: hadek@bau-sachverstaendiger.at

 

Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten sowohl für den Erstauftrag als auch für alle weiteren Aufträge an DI Hadek und treten erst mit Inkrafttreten geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen außer Kraft (siehe im Folgenden die Bestimmungen zu Vorbehaltene Änderungen dieser Geschäftsbedingungen).

 

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

 

1.1         

Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (DI Hadek) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

 

1.2         

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

 

1.3         

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragspartners sind ungültig, es sei denn, diese werden vom DI Hadek ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

1.4         

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

 

2.1         

Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

 

2.2         

Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

 

2.3         

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

 

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

 

3.1         

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

 

3.2         

Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

 

3.3         

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.

 

3.4         

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.

 

4. Sicherung der Unabhängigkeit

 

4.1         

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

 

4.2         

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

 

5.1         

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.

 

5.2         

Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.

 

5.3         

Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

 

6. Schutz des geistigen Eigentums

 

6.1         

Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

 

6.2         

Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

7. Gewährleistung

 

7.1         

Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

 

7.2         

Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. Bei Verbrauchergeschäften gelten davon unberührt die gesetzlichen zwei Jahre.

 

8. Haftung / Schadenersatz

 

8.1         

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

Mit folgenden Begrenzungen:

– bei einer Auftragssumme bis 250.000,00 Euro: höchstens 12.500,00 Euro;

– bei einer Auftragssumme über 250.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 20.000,00 Euro.

 

8.2         

Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

 

8.3         

Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

 

8.4         

Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

 

8.5         

Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

 

8.6         

Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

 

9. Geheimhaltung / Datenschutz

 

9.1         

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

 

9.2         

Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

 

9.3         

Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

 

9.4         

Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

 

9.5         

Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

10. Honorar

 

10.1      

Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

 

10.2      

Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

 

10.3      

In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen. Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

 

10.4      

Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

 

10.5      

Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

 

10.6      

Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

 

10.7      

Bei Verzug werden 1 % Zinsen pro Monat zuzüglich Mahn-, Eintreibungs- und Exekutionskosten an den Kunden verrechnet.

Bei Verzug mit der Anzahlung oder einer Teilzahlung ist DI Hadek berechtigt, mit weiteren Lieferungen und Dienstleistungen solange zuzuwarten, bis der Kunde entweder alle fälligen Entgelte bezahlt oder durch Bankgarantie zu Gunsten DI Hadek in Höhe der fälligen Entgelte sichergestellt hat.

Beträgt der Verzug mehr als 14 Tage ab Fälligkeit der Anzahlung oder Teilzahlung, kann DI Hadek nach Gewähren einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Im Rücktrittsfall ist der Kunde verpflichtet, DI Hadek das vereinbarte Entgelt abzüglich des Wertes der infolge des Rücktritts nicht ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen zu bezahlen.

 

10.8. ZAHLUNGSANRECHNUNG UND WIDERSPRUCH GEGEN VORBEHALTE UND ZAHLUNGSWIDMUNGEN

Zahlungen des Kunden, welche die zu Gunsten DI Hadek fälligen Entgelte nicht vollständig tilgen, werden zuerst auf Zinsen, dann auf Mahn-, Eintreibungs- und Exekutionskosten und schließlich auf das aushaftende Kapital (das ist der Rechnungsbetrag ohne Zinsen und Kosten), beginnend mit der ältesten Schuld, angerechnet. DI Hadek widerspricht hiermit gegenteiligen Zahlungswidmungen des Kunden. Im Zusammenhang mit Zahlungen vom Kunden erklärte Vorbehalte sind rechtsunwirksam.

 

10.9. ZURÜCKBEHALTUNGSVERBOTE
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Anzahlung zurückzuhalten. Bei Verzug gelten die oben angeführten Verzugsfolgen.

Der Kunde ist auch nicht berechtigt, andere Zahlungen zurückzuhalten. Dies gilt auch im Fall noch nicht vollständig ausgeführter Lieferungen und Leistungen, im Fall nicht erbrachter Garantieleistungen von Herstellern und im Fall noch nicht erfüllter Gewährleistungsansprüche.
Treten jedoch wesentliche Mängel auf, die der Kunde an DI Hadek frist- und formgerecht gemeldet hat, kann der Kunde die Zahlung eines Teils der fälligen Entgelte zurückhalten. Dieser Entgeltteil beträgt höchstens das Doppelte der unmittelbaren Mangelbehebungskosten.

 

10.10. AUFRECHNUNGSVERBOT
Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Aufrechnung von ihm behaupteter Gegenforderungen gegen Ansprüche der DI Hadek vorzunehmen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn eine Gegenforderung des Kunden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von DI Hadek ausdrücklich schriftlich und unter Nennung des Betrages der Gegenforderung anerkannt worden ist.

 

10.11. ABTRETUNGSVERBOT
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DI Hadek Forderungen und sonstige Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

11. Elektronische Rechnungslegung

 

11.1      

Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.

 

12. Dauer des Vertrages

 

12.1      

Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

 

12.2      

Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder

– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.

– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1      

Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

 

13.2      

Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

13.3      

Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.

(1) Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.

 (2) Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.

Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

 

13.4.

Informationspflicht nach EU-Verordnung Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und Rats

Homepage für die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten der Europäischen Kommission: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

 

13.14. SALVATORISCHE KLAUSEL UND VERTRAGAUSLEGUNG

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder sonst rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die der nichtigen, anfechtbaren oder sonst rechtswirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Vertragslücken durch eine in der vorgenannten Weise ergänzende Vertragsauslegung. DI Hadek und der Kunde verpflichten sich wechselseitig zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Treu und Glauben.

 

13.15. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist die Betriebsstätte von DI Hadek in A-2524 Teesdorf.

 

Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und im Zusammenhang mit diesem unterwerfen sich DI Hadek und der Kunde unter Verzicht auf jeden sonstigen Gerichtsstand dem für A-2500 Baden sachlich zuständigen Gericht.